Arbeitnehmererfinderrecht
Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen der Arbeitnehmer sind im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) geregelt.
Sachlich gilt das ArbEG nach §§ 1, 2 nur für technische Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, und für technische Verbesserungsvorschläge. Die Regelungen der ArbEG gelten daher nicht für Designs/Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Marken oder Sortenschutzrechte.
Obgleich eine patent- und markenamtliche oder gerichtliche Feststellung der Schutzunfähigkeit rückwirkend wirkt, ist bis zur Rechtskraft einer solchen Feststellung eine Diensterfindung noch zu vergüten.
Der Geltungsbereich des ArbEG ist nach § 1 ArbEG auf Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst, Beamte und Soldaten beschränkt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages verpflichtet ist, für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte und unselbständige Arbeit zu leisten. Nach § 6 Patentgesetz (PatG) hat das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Ist ein Arbeitnehmer der Erfinder, so kann die Firma Rechtsnachfolger werden.
Im ArbEG ist geregelt, wie und zu welchen Bedingungen dies geschehen muss. Das Gesetz unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Eine Diensterfindung liegt vor, wenn gemäß § 4 ArbEG die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen des Betriebes ruht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich bei der Erfindung um eine freie Erfindung. Im ArbEG sind zahlreiche Formvorschriften enthalten, insbesondere für die Behandlung von Diensterfindungen.
Nach § 5 ArbEG hat der Arbeitnehmer eine Meldepflicht, das heißt er muss eine Diensterfindung seinem Arbeitgeber unverzüglich in Textform und gesondert melden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer die Erfindung genau beschreiben und erklären, wie sie entstanden ist, da sich danach die Höhe der Vergütung bemisst. Der Arbeitgeber hat daraufhin den Zeitpunkt des Eingangs der Erfindungsmeldung unverzüglich und schriftlich zu bestätigen. Ist die Meldung unvollständig, so kann sie der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Beanstandet er die Meldung nicht, so gilt sie als ordnungsgemäß. Will der Arbeitgeber Rechte an der Erfindung erwerben, so kann er sie durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.