Lizenzvertrag
Bei den gewerblichen Schutzrechten handelt es sich um Monopolrechte. Der Schutzrechtsinhaber hat ein ausschließliches Nutzungsrecht. Er kann jedoch anderen durch einen Lizenzvertrag Rechte aus einem gewerblichen Schutzrecht beschränkt oder unbeschränkt übertragen. Hat ein Schutzrechtsinhaber alle Rechte aus seinem Schutzrecht ausschließlich einem einzigen Lizenznehmer übertragen, so spricht man von einer ausschließlichen Lizenz. Gibt es mehrere Lizenznehmer, dann verfügen die einzelnen Lizenznehmer lediglich über eine nicht ausschließliche Lizenz. Gibt es mehrere Lizenznehmer, dann verfügen die einzelnen Lizenznehmer lediglich über eine nicht ausschließliche Lizenz, die oftmals auch als einfache Lizenz bezeichnet wird.
Der ausschließliche Lizenznehmer erhält ein dingliches Recht. Er kann beispielsweise alle sich aus dem Patentrecht ergebenen Rechte selbständig geltend machen. Er ist beispielsweise berechtigt, im eigenen Namen gegen Verletzer vorzugeben und beispielsweise selbst Verletzungsprozesse zu führen. Im Gegensatz zum nicht ausschließlichen Lizenznehmer darf ein ausschließlicher Lizenznehmer Unterlizenzen vergeben, sofern das im Lizenzvertrag nicht ausgeschlossen ist. Ein nicht ausschließlicher Lizenznehmer hat gegenüber dem Schutzrechtsinhaber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Benutzung des Schutzrechtes.
Grundsätzlich können Lizenzverträge frei formuliert werden, jedoch muss insbesondere das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das europäische Kartellrecht beachtet werden, weil im Lizenzvertrag festgelegte Beschränkungen des Lizenznehmers oftmals aufgrund des Kartellrechts unzulässig sind.