Design
Durch das Geschmacksmuster (auch als Design bezeichnet) ist die Formgebung geschützt, nicht jedoch die technische Gestaltung. Ein Design bzw. Geschmacksmuster soll den Schönheitssinn ansprechen.
Mit einem Design werden Erzeugnisse geschützt, die eine neue und eigenartige Gestaltung aufweisen. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag keine identische Gestaltung offenbart worden ist, wobei Gestaltungen dann als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Entscheidend kommt es bei der Neuheitsprüfung auf den Vergleich der Merkmale der sich gegenüberstehenden Designs an. Stimmen sie in den wesentlichen Einzelheiten überein, fehlt es an der Neuheit. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.
Bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart des Designs bleiben eigene Offenbarungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers innerhalb einer Frist von 12 Monaten vor dem Anmeldetag unberücksichtigt. Während dieses Zeitraumes kann der Berechtigte beispielsweise sein Design auf dem Markt testen, wobei das Design Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusters genießt und sich der Berechtigte aus diesem gegen Nachahmung zur Wehr setzen kann.
Designs werden ohne Prüfung auf Neuheit und Eigenart registriert. Der Schutz tritt vielmehr mit der Eintragung in das Designregister ein. Abweichend von einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung erfordert die Hinterlegung eines Designs oder Geschmacksmusters keine Beschreibung des Designs oder die Formulierung von Ansprüchen. Hinterlegt werden grundsätzlich Fotos oder grafische Darstellungen des Designs.
Die maximale Laufzeit eines Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag und wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr nach jeweils fünf Jahren bewirkt.
Sofern ein Designschutz im Ausland angestrebt wird, müssen Nachanmeldungen innerhalb eines halben Jahres nach der Hinterlegung der Erstanmeldung erfolgt sein, damit diese Nachanmeldungen bezüglich der Schutzfähigkeit so behandelt werden, als wären sie am Tag der Hinterlegung der Erstanmeldung hinterlegt worden.