Patent
Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Neu ist eine Erfindung, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung weltweit nicht der Öffentlichkeit zugänglich war. Eine erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn ein technisches Problem für den Fachmann in nicht nahe liegender Weise gelöst wird. Das Ergebnis des erfinderischen Handelns muss über das hinausgehen, was vom Durchschnittsfachmann, dem der Stand der Technik bekannt ist, erwartet werden kann. Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn sie auf irgendeinem Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Patentiert werden können zum Beispiel Konstruktionen neuer Maschinen und Geräte, Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sowie chemische Stoffe. Darüber hinaus können Herstellungs- und Arbeitsverfahren geschützt werden. Nicht schutzfähig sind medizinische Verfahren oder Geschäftsmethoden, Erfindungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kunst oder Literatur, so genannte Anweisungen an den menschlichen Geist, worunter beispielsweise Spielregeln, Gebrauchsanweisungen oder Unterrichtsmethoden verstanden werden, sowie Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.
Nach dem Stellen eines Prüfungsantrags erfolgt bei einer nationalen Anmeldung die Prüfung der Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Das Prüfungsverfahren führt zu der begehrten Patenterteilung oder zur Zurückweisung der Anmeldung. Im Falle der Erteilung haben Dritte neun Monate lang die Möglichkeit, gegen die Patenterteilung Einspruch einzulegen. Der Einspruch wird entweder abgewiesen oder führt zum Widerruf des Patentes.
Innerhalb eines Jahres ab Einreichungstag der Ursprungsanmeldung (Prioritätsjahr) besteht die Möglichkeit, der Ursprungsanmeldung entsprechende Anmeldungen im Ausland, eine europäische Anmeldung, eine ergänzende deutsche Patentanmeldung mit innerer Priorität oder eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Diese Nachanmeldungen werden bezüglich der Patentfähigkeit so behandelt, als wären sie am Tag der Ursprungsanmeldung eingereicht worden.
Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.