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Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster

Mit einem Gebrauchsmuster werden wie mit Patenten technische Erfindungen geschützt.
Außer den Verfahren ist dem Gebrauchsmusterschutz alles zugänglich, was auch Gegenstand eines Patentes sein könnte.

Gebrauchsmuster werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht daraufhin geprüft, ob sie neu sind oder auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Diese Voraussetzungen für den Schutz werden durch das Stellen eines Löschungsantrages durch einen Dritten beim Deutschen Patent- und Markenamt oder im Verletzungsprozess aufgrund des Vorbringens des Verletzers vom Gericht geprüft. Deshalb sollte der Inhaber eines Gebrauchsmusters selbst sorgfältig prüfen, ob sein Schutzrecht rechtsbeständig ist, bevor er gegen einen anderen mit dem Gebrauchsmuster vorgeht.
Innerhalb eines Jahres (Prioritätsjahr) nach Einreichung des Gebrauchsmusters können Patentanmeldungen im In- und Ausland für dieselbe Erfindung mit dem Zeitrang des Gebrauchsmusters hinterlegt werden, wobei diese Anmeldungen bezüglich der Schutzfähigkeit so behandelt werden, als wären sie am Tag des ursprünglich zuerst angemeldeten Gebrauchsmusters eingereicht worden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, unter Beanspruchung der inneren Priorität, eine geänderte deutsche Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen.

Die Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt zunächst drei Jahre. Sie kann danach um nochmals drei Jahre und anschließend zweimalig um jeweils zwei Jahre jeweils durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden.

 

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Ansprechpartner

Patentanwalt
Dr. Dirk Straubel

Adresse

Am Jungstück 17
D-55130 Mainz
Deutschland

Kontakt

Tel.: +49 (0) 6131 2188011
Fax: +49 (0) 6131 2188013
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